Kündigung wegen Privatnutzung des Internets | Untersagung einer Nebentätigkeit | Weihnachtsgratifikation für Betriebsrentner | Mieterhöhung wegen unwirksamer Klausel zu Schönheitsreparaturen

Kündigung wegen Privatnutzung des Internets

Das Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 26.02.2010, Az. 6 Sa 682/09, entschieden, dass trotz einer ausdrücklich entgegenstehenden Arbeitgeberanweisung, wonach die Nutzung des betrieblichen Internets nur zu dienstlichen Zwecken gestattet ist, ein Mitarbeiter der hiergegen verstößt, nicht (so ohne weiteres) gekündigt werden darf.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitnehmer war seit 1991 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt und hatte zur Durchführung der von ihm zu erledigenden Arbeiten einen Computer mit Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt erhalten. Seit 2004 bestand eine Regelung, die vom Kläger auch schriftlich akzeptiert wurde, wonach der Zugang zum Internet und E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken gestattet war und jeder darüber hinausgehende Gebrauch, insbesondere zu privaten Zwecken ausdrücklich verboten wurde.

Bereits seit 2007 waren zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber diverse Verfahren wegen unterschiedlicher Streitigkeiten anhängig gewesen, am 27.02.2009 erhielt der Arbeitnehmer dann eine Kündigung zum 31.08.2009, die letztendlich damit begründet worden war, dass er verbotswidrig Internetzugriffe gehabt habe. Hierbei handelte es sich um den Aufruf von Onlinebanking-Seiten, die auch jeweils nur kurze Zeit in Anspruch nahmen. Im Laufe des Verfahrens war unstreitig geworden, dass der Arbeitnehmer nur seine Kontostände abgefragt hatte.

Obwohl auch dies natürlich untersagt war, kommt das LAG Rheinland-Pfalz zu der Auffassung, dass trotz des Verstoßes gegen das Verbot der privaten Internetnutzung eine Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen ist. Begründet wurde dies damit, dass trotz des ausdrücklichen Verbotes der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung hätte abgemahnt werden müssen, um dem im Kündigungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden. Darüber hinaus habe keine „exzessive“ Nutzung des „World Wide Web“ festgestellt werden können, jedenfalls hatte der Arbeitgeber nicht vortragen können, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen durch die private Internetnutzung vorgelegen hatte. Vom Arbeitgeber wurde durch das Gericht verlangt, die Verweildauer des Arbeitnehmers an den angegebenen Tagen im Internet anzugeben, um die Schwere der durch den Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen festzustellen.

Und darüber hinaus wurde auch noch einmal durch das LAG Rheinland-Pfalz betont, dass eine Kündigung wegen Arbeitsvertragspflichtverletzungen regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt und dies selbst bei einem Verstoß gegen ein eindeutiges Verbot einer privaten Internetnutzung im Betrieb notwendig ist.

Anmerkung von RA Medla:
Hieraus aber jetzt schlusszufolgern, dass ein Arbeitnehmer das Internet immer privat nutzen darf, auch wenn dies verboten ist, wäre falsch. Der Grundsatz bleibt zunächst bestehen, wonach ein Arbeitgeber ohne Weiteres seinen Mitarbeitern untersagen kann, Internet oder E-Mail privat zu nutzen. Verstößt der Mitarbeiter hiergegen, wird zwar regelmäßig eine Abmahnung von Nöten sein; liegt allerdings eine besonders schwere Pflichtverletzung z. B. in Form des zeitlich ausufernden Surfens im Internet vor oder werden gar Internetseiten mit rassistischen, pornographischen oder radikal-politischen Inhalts aufgerufen, kann dies eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung, sogar fristlos begründen.

Es muss daher jedem Arbeitnehmer nur dringend angeraten werden, sich an derartige Verbote der privaten Nutzung des Internets und E-Mails im Betrieb zu halten.

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Untersagung einer Nebentätigkeit

Unabhängig davon, ob es im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist oder nicht, besagt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt, dass jedem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist. Dies gilt auch für einen Nebenjob, es sei denn, dass mehr oder weniger ausgeschlossen werden kann, dass dieser Nebenjob bei einem Konkurrenzunternehmen die Qualifizierung einer Wettbewerbstätigkeit hat.

Mit Entscheidung des BAG vom 24.03.2010, Az. 10 AZR 66/09, hatte sich das Erfurter Gericht mit dem Fall einer Briefsortiererin der Deutsche Post AG zu beschäftigen. 2006 teilte diese Briefsortiererin dem Arbeitgeber mit, dass sie auch noch als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen tätig sei, wobei dieses andere Unternehmen nicht nur Zeitungen sondern auch Briefe und andere Postsendungen zustellte, d. h. ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen der Deutsche Post AG ist.

Obwohl sich die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nur auf die Zustellung von Zeitungen beschränkte, untersagte die Deutsche Post AG die Ausübung dieser Nebentätigkeit. Dieses Verbot wurde nun vom 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes aufgehoben, da eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit nicht vorliegt. Auch wenn beide Unternehmen in dem unternehmerischen Teilsegment der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander stehen würden, sei die Arbeitnehmerin jedoch nicht in der Briefzustellung bei dem Konkurrenzunternehmen der Deutsche Post AG tätig, sodass schutzwürdige Interessen der Deutsche Post AG durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden, da die Arbeitnehmerin in ihrem Nebenjob als Zeitungszustellerin nur untergeordnet das Konkurrenzunternehmen der Deutsche Post AG unterstützen würde. Dies reichte den höchsten deutschen Arbeitsrichtern für eine Versagung der Nebentätigkeit nicht aus.

Anmerkung von RA Medla:
Allerdings kann jedem Arbeitnehmer nur dringend angeraten werden, auch nicht nur ansatzweise den Verdacht einer Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen aufkommen zu lassen, da dies wenigstens zu einer Abmahnung, bei Offenkundigkeit einer direkten Konkurrenztätigkeit sogar durchaus unmittelbar zu einer Kündigung führen kann. Hier sollte der Grundsatz beachtet werden: „Erst fragen, dann den Nebenjob“ ausüben. Und sinnvoll ist es auf jeden Fall, sich eine Erlaubnis für einen Nebenjob schriftlich geben zu lassen.

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Weihnachtsgratifikation für Betriebsrentner

Viele Arbeitnehmer erhalten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Alter eine Betriebsrente. Durchaus üblich war es dabei in der Vergangenheit, bestimmte zusätzliche, freiwillige Leistungen an Betriebsrentner, wie z. B. ein Weihnachtsgeld zu zahlen. In Zeiten knapper Kassen der Unternehmen sind jedoch Arbeitgeber bemüht, ihre diesbezüglichen Pensionsverpflichtungen zurückzufahren.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.02.2010, Az. 3 AZR 123/08, nun entschieden, dass sich auch Betriebsrentner auf eine betriebliche Übung im Hinblick auf die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation berufen können, wenn der Arbeitgeber in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos diese Weihnachtsgratifikation geleistet hat. Auch wenn ein Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt den Betriebsrentnern gegenüber erklärt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren und bezeichnet er die Zahlung des Weihnachtsgeldes als „freiwillige Leistung“, entfällt dennoch nicht der Anspruch hierauf. Denn hierdurch wird die ursprünglich eingetretene betriebliche Übung der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation nicht beseitigt, sodass im konkreten Falle der Arbeitgeber an seine Betriebsrentner erhebliche Nachzahlungen leisten musste.

Anmerkung von RA Medla:
Hierdurch hat das Bundesarbeitsgericht letztendlich einmal mehr das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung bestätigt. Eine betriebliche Übung wird dann angenommen, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gleichbleibend für mindestens drei Jahre Leistungen gegenüber erbringt, ohne darauf zu verweisen, dass diese Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder entfallen können, d. h. freiwillig gewährt werden. Hierdurch können nicht unbeträchtliche Ansprüche der Arbeitnehmer entstehen, die diese dann auch arbeitsgerichtlich durchsetzen können, auch wenn sie nicht im Arbeitsvertrag stehen. Dies gilt nun auch für Betriebsrentner. Ob und inwiefern die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vorliegen, ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen.

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Mieterhöhung wegen unwirksamer Klausel zu Schönheitsreparaturen

Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren diverse Entscheidungen erlassen, wonach die früher üblichen Regelungen in Mietverträgen, betreffend die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter, unwirksam sind, wobei dies im Regelfall die Vereinbarungen betraf, die dem Mieter vorschrieben, Schönheitsreparaturen innerhalb festgelegter, sogenannter starrer Fristen durchzuführen, obwohl diese Schönheitsreparaturen auf Grund des tatsächlichen Abnutzungsgrades der Wohnung vielleicht noch gar nicht notwendig waren.

Konsequenz aus diesen Urteilen war und ist, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen dann selbst bei Auszug des Mieters auf eigene Kosten zu erbringen hat, oder die Wohnung nur noch unrenoviert neu vermieten könnte.

Am 24.03.2010 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass Vermieter von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Miete einseitig erhöhen können, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag nicht mehr möglich ist.

Der Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, basierte auf einem Mietvertrag aus dem Jahre 1993, d. h. der Abschluss des Mietverhältnisses lag weit vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln. Es handelte sich um öffentlich geförderten, d. h. sogenannten preisgebundenen Wohnraum. 2008 teilte die Vermieterin dieses preisgebundenen Wohnraums dem Mieter mit, dass dieser zwar wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, diese unwirksame Klausel aber entweder durch eine wirksame Regelung ersetzt werden könne oder sonst die Miete erhöht werden müsse, weil nunmehr sie – die Vermieterin – auf Grund der unwirksamen Klausel die Kosten von Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Als der Mieter eine Vertragsänderung ablehnte, erhöhte die Vermieterin die monatliche Miete.

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zum Aktenzeichen entschieden, dass in diesem speziellen Fall die Vermieterin berechtigt war, die Miete einseitig zu erhöhen. Dies war aber letztendlich den Besonderheiten des hier maßgeblichen bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes geschuldet, das zur Anwendung kam, da es sich um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelte. Hiernach kann grundsätzlich ein Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete in Ansatz bringen, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Dies ergibt sich auch schon aus § 28 Abs. 4 der zweiten Berechnungsverordnung, da letztendlich die Kostenmiete so berechnet worden war, dass Schönheitsreparaturkosten nicht vom Vermieter zu tragen waren.

Allerdings sind Vermieter von freifinanzierten Wohnungen nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln vom Mieter eine Mieterhöhung zu verlangen. Der Bundesgerichtshof widerspricht sich hierbei in seinen Entscheidungen auch nicht, da eine Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum anders, d. h. nach Kostenelementen ermittelt wird und nicht wie die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum nach der marktüblichen Miete.

Von daher betrifft diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur preisgebundenen Wohnraum, wohingegen die meisten Wohnungen frei finanziert worden sein dürften.

Anmerkung von RA Medla:
Mieter sollten sich nicht „ins Bockshorn“ jagen lassen, wenn Vermieter bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln eine Mieterhöhung unter Berufung auf das vorstehend dargestellte Urteil des Bundesgerichtshofes verlangen. Ob es sich um preisgebundenen oder freifinanzierten Wohnraum handelt, können Mieter im Regelfall aus ihrem Mietvertrag ersehen. Man wird durchaus erwarten können, dass Vermieter dieses BGH-Urteil zitieren und eine Mietzinserhöhung verlangen, obwohl sie gar nicht dazu berechtigt sind. Lässt sich der Mieter allerdings auf diese Mietzinserhöhung ein, wird er hieran wohl auch gebunden sein. Deshalb im Zweifelsfalle lieber vorher einen fachkundigen Rat einholen.

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