Begrifflichkeit | Mahnwesen und Verzug | Zwangsvollstreckung

Begrifflichkeit

Unter dem Begriff des Forderungsmanagements werden Maßnahmen verstanden, die sich mit der Bearbeitung und Sicherung von offenstehenden Forderungen befassen.

Einer der Bestandteile eines Forderungsmanagements ist insbesondere die Beitreibung von offenstehenden Forderungen durch Mahnung, Titulierung und Zwangsvollstreckung. Nur mit diesen drei Punkten befasst sich die Kanzlei Medla. Haben Sie eine offene Forderung, die ein Kunde nicht bezahlt? Wir leiten alle Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Forderung für Sie ein, wobei im Regelfall bei berechtigten Forderungen alle anfallenden Kosten durch den Forderungsschuldner gezahlt werden müssen. Dabei wird besondere Rücksicht darauf genommen, dass man vielleicht auch zukünftig noch mit dem säumigen Kunden zusammenarbeiten will; allerdings kann dies auch nicht bedeuten, bestehende Forderungen für bereits erbrachte Leistungen nicht durchzusetzen.

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Mahnwesen und Verzug

Sind auch Sie in dem Irrglauben, dass Sie eine Ihnen zustehende Forderung bei dem Schuldner erst anmahnen müssen? Grundsätzlich mag dies so sein, da § 286 Abs. 1 S. 1 BGB den Grundsatz aufstellt, dass ein Schuldner erst durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug gerät, die bei Nichtzahlung des offenstehenden Betrages erfolgt. Wenn Sie aber auf Ihrer Rechnung bereits einen Termin fest angegeben haben, wann die Zahlung zu erbringen ist, bedarf es einer solchen Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht.

Jedenfalls tritt Verzug auch ohne Mahnung dann ein, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht gezahlt wird. Verbraucher, d. h. im Regelfall natürliche Personen, müssen hierauf aber in der Rechnung besonders hingewiesen werden.

Sie wollen doch nicht darauf verzichten, bei einer Nichtzahlung Zinsen auf die offene Forderung zu erhalten? Aber wie hoch sind diese Zinsen? Grundsätzlich beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, d. h. zurzeit insgesamt 5,12 %. Haben Sie aber an einen anderen Unternehmer geliefert oder diesem gegenüber eine Leistung erbracht, beträgt der Zinssatz schon 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, d.h. zurzeit 8,12 %. Dies gewährt Ihnen keine Bank im momentanen Zeitraum für eine Geldanlage. Umso wichtiger ist es, durch eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und ein funktionierendes Mahnwesen diese Verzugszinsen zu sichern, damit sich Ihr gutes Geld vermehrt.

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Zwangsvollstreckung

Und kann auch durch eine anwaltlich erfolgte Mahnung der Schuldner nicht dazu bewogen werden, zu zahlen, muss Ihr Anspruch bzw. Ihre Forderung tituliert werden. Dies gilt am einfachsten zunächst durch Beantragung eines Mahnbescheides, mittlerweile kann dies aber auch nur noch online erfolgen und nicht mehr durch den althergebrachten, ehemals im Papierwarenhandel erhältlichen Vordruck. Nach Beantragung und Erlass eines Mahnbescheides, in dem bereits Katalognummern für die offenstehende Forderung angegeben werden müssen, muss noch ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Liegt dieser vor, kann unmittelbar in die Zwangsvollstreckung übergeleitet werden.

Aber was geschieht nun, wenn ich einen Vollstreckungsbescheid in Händen halte? Wie finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher, der meine Forderung beitreibt? Und was geschieht, wenn der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner vorstellig wird, dieser aber nicht zahlt bzw. nicht zahlen kann und auch keine pfändbare Habe vorhanden ist? Wie beantrage ich jetzt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um z. B. Gehaltszahlungsansprüche eines Arbeitnehmers zu pfänden oder Kontoguthaben meines Schuldners bei seiner Bank? Und wie bekomme ich heraus, welche Vermögenswerte der Schuldner evtl. vor mir versteckt? Wie kann ich einen Schuldner dazu bringen, den sogenannten „Offenbarungseid“ zu leisten, bei dem es sich tatsächlich um die Erstellung eines vollständigen Vermögensverzeichnisses handelt, dessen Richtigkeit der Schuldner mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestätigen muss? Und wenn sich dann in der Zwangsvollstreckung herausgestellt hat, dass in der Tat nichts zu pfänden ist, wann kann man zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der 30-jährigen Gültigkeit des von erwirkten Vollstreckungsbescheides oder Urteils nochmals die Zwangsvollstreckung versuchen? Denn die Forderung verzinst sich ja permanent, wie unter dem Stichwort „Mahnwesen und Verzug“ ausgeführt wurde. Konzentrieren Sie sich auf Ihr unternehmerisches Kerngeschäft und überlassen Sie die Durchführung derartiger Maßnahmen einem Rechtsanwalt, dessen Gebühren bei berechtigten Forderungen auch immer durch den Schuldner zu erstatten sind, anders, als dies oftmals bei Inkassounternehmen der Fall ist, die spätestens dann, wenn es vor Gericht geht, ohnehin auch wieder einen Anwalt mit der weiteren Beitreibung beauftragen müssen.

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